Was am 2. August gilt — und was auf Dezember 2027 verschoben ist
Die Transparenzpflichten aus Artikel 50 der KI-Verordnung gelten seit dem 2. August 2026. Die Hochrisiko-Pflichten, die bis neun Tage zuvor ebenfalls für dieses Datum vorgesehen waren, gelten nicht: für eigenständige Systeme nach Anhang III ab dem 2. Dezember 2027, für KI in regulierten Produkten nach Anhang I ab dem 2. August 2028.
Die Verschiebung steht in der Verordnung (EU) 2026/1744, im Amtsblatt verkündet am 24. Juli 2026 und in Kraft seit dem 27. Juli. Zwischen der Verkündung und dem Stichtag lagen neun Tage. Das war kurz genug, dass am 2. August viele Übersichten noch den alten Stand trugen — auch Seiten von Prüf- und Beratungshäusern, die den 2. August weiterhin als Stichtag für Anhang III nannten.
Was am 2. August wirklich beginnt
Artikel 50 verpflichtet, offenzulegen, dass eine Maschine im Spiel ist. Wer ein System betreibt, das mit Menschen spricht, muss die Person darüber informieren, sofern es nicht ohnehin offensichtlich ist. Wer Bild, Ton, Video oder Text synthetisch erzeugt, muss die Ausgabe maschinenlesbar als künstlich erzeugt markieren. Bei Deepfakes und bei Texten, die über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informieren, kommt eine Offenlegung gegenüber dem Publikum hinzu.
Für die maschinenlesbare Markierung nach Artikel 50 Absatz 2 gibt es eine Frist bis zum 2. Dezember 2026, wenn das System vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurde. Inhalte, die davor erzeugt wurden, müssen nach den Leitlinien der Kommission nicht nachträglich gekennzeichnet werden.
Verträge kennen keinen Omnibus
Die Verschiebung betrifft eine Frist gegenüber dem Gesetzgeber. Sie betrifft nicht die Zusagen, die ein Unternehmen seinen eigenen Kunden gegeben hat, und sie ändert kein Wort in einem Vertrag mit einem Anbieter.
Das ist der Punkt, an dem die beiden Zeitrechnungen auseinanderlaufen. Eine Klausel, die einem Anbieter erlaubt, Eingaben zum Training zu verwenden, wirkt an dem Tag, an dem sie unterschrieben wurde. Eine Zweckbindung, die im Vertrag fehlt, fehlt im August 2026 genauso wie im Dezember 2027. Wer in eigenen Angeboten zugesichert hat, ab August 2026 die Anforderungen für Hochrisiko-Systeme zu erfüllen, hat das seinem Kunden zugesagt und nicht der Kommission — die spätere Anwendbarkeit der Verordnung hebt diese Zusage nicht auf.
Häufig ist in Verträgen auch auf „die jeweils geltenden Anforderungen der KI-Verordnung“ verwiesen. Ein solcher Verweis ist seit dem 27. Juli enger als an dem Tag, an dem beide Seiten unterschrieben haben.
Was offen ist
Die Kommission hat die Anwendbarkeit der Hochrisiko-Regeln an die Verfügbarkeit der unterstützenden Instrumente geknüpft, insbesondere der harmonisierten Normen. Ob diese Normen bis Dezember 2027 vorliegen, ist offen. Damit ist auch offen, ob der 2. Dezember 2027 der letzte Stichtag dieser Art bleibt.
Zur technischen Ausgestaltung der Markierungspflicht wird ein Verhaltenskodex erarbeitet. Welchen Stand er hat und wie verbindlich er am Ende sein wird, ist hier nicht belegbar und steht deshalb auch nicht als Auskunft.