Bewertungs-Rubrik K1–K9
Ein Messinstrument, kein Erklärtext. Die Rubrik ist genau dann gelungen, wenn zwei Prüfer, die dasselbe Vertragswerk unabhängig lesen, zum selben Wert kommen.
Fassung 2.3 · Stand 1. August 2026 · Methodik v1.2
Zitierweise: REALTRAX, Bewertungs-Rubrik K1–K9, Fassung 2.3 vom 1. August 2026.
Wofür dieses Dokument gedacht ist
Es dient dem Nachvollzug und der Anfechtung. Wer eine Bewertung im Index für falsch hält, soll hier nachlesen können, welche Frage gestellt wurde, welches Dokument dafür massgeblich ist und wo die Grenze zwischen zwei Stufen verläuft — und uns dann mit dem Vertragstext widersprechen können. Ein Massstab, den niemand prüfen kann, ist kein Massstab.
Nicht enthalten ist der Ankersatz — die Sammlung durchgearbeiteter Beispielfälle, an denen sich zertifizierte Prüfer kalibrieren. Die einzelnen Belege sind öffentlich und stehen mit Zitat und Fundstelle bei den jeweiligen Anbietern; ihre Zusammenstellung als Lehrmaterial gehört zur Zertifizierung.
1. Regeln vor den Kriterien
Diese acht Regeln gelten quer über alle neun Kriterien. Die meisten Fehlurteile entstehen hier und nicht in den Feinheiten einzelner Stufendefinitionen.
Die Null-Regel: Schweigen ist eine Aussage
Drei Zustände, nicht zwei. Die Verwechslung der ersten beiden ist der teuerste Fehler dieser Methodik.
Eine 0 ist ein belegter Mangel. Das bindende Dokument war zugänglich und wurde gelesen. Es beansprucht entweder aktiv Rechte an Kundendaten, oder es schweigt dort, wo ein Vertrag im Jahr 2026 sprechen müsste. Wer kein Wort zu KI-Training oder Sekundärnutzung verliert, hat sich nicht vertan.
Ein Fragezeichen heisst nicht prüfbar. Das bindende Dokument ist nicht öffentlich zugänglich — nur hinter Login, nur auf Anfrage, nur nach Vertragsschluss. Hier ist keine Aussage über den Vertrag möglich, und deshalb treffen wir keine.
Ein Klammerwert ist vorläufig: ein erhobener Wert eines Anbieters, der den Status verifiziert noch nicht trägt. Er kann eine gut belegte 0 sein — er ist nur noch nicht bestätigt. Vorläufig und nicht belegt sind nicht dasselbe.
Was als Beleg zählt
Öffentlich abrufbar, datiert, wörtlich zitierbar — und ein Dritter muss die Fundstelle nachvollziehen können.
Ein Vertriebsgespräch, eine Support-Auskunft oder ein Screenshot ohne Fundstelle sind keine Belege.
Marketingaussagen binden nicht. Massgeblich ist der Vertrag, nicht die Website. Wir führen Anbieter im Bestand, die auf ihrer Vertrauensseite das Gegenteil dessen zusichern, was ihr bindender Text erlaubt — juristisch kein Widerspruch, weil die Werbung nichts verspricht, aber genau der Unterschied, auf den es ankommt.
Architektur-Nachweis ersetzt das Zitat
Wo der Anbieter technisch keinen Zugriff auf Kundendaten hat, braucht es keine Klausel, die ihm etwas verbietet.
Ein Architektur-Nachweis ist ein vollwertiger Ersatz für ein Zitat, wenn drei Bedingungen zusammenkommen: Self-Hosting oder On-Premise ohne Anbieter-Datenpfad, kein Telemetrie-Rückkanal, und der Bezug ist als solcher dokumentiert — Lizenz, Deployment-Modell.
Er gilt für K1, K2, K3 und K7. Nicht für K4, K8 und K9: die bleiben auch bei Selbstbetrieb vertraglich.
Massgeblich ist der Auslieferungszustand, nicht die Konfigurierbarkeit. Ein ab Werk aktiver Rückkanal, der eine Instanzkennung mitsendet, bricht die zweite Bedingung — auch wenn er abschaltbar ist. Reine Abrufe ohne Kennung schaden nicht, ebensowenig ein Kanal, der erst nach ausdrücklicher Freischaltung sendet.
Der Nachweis muss ausformuliert sein. Ein blosses „quelloffen, selbst gehostet“ genügt nicht; es braucht die Beschreibung des Datenpfads.
Kein „verifiziert“ ohne Beleg
Ein Wert ohne öffentlich zitierfähigen Beleg und ohne ausformulierten Architektur-Nachweis trägt den Status verifiziert nicht.
Technisch durchgesetzt: der Status verifiziert setzt mindestens fünf Belegzeilen voraus. Die Datenbank weist das Schreiben andernfalls ab — es ist kein Vorsatz, sondern ein Tor.
Solche Einträge werden auf Entwurf zurückgestuft, bis der Beleg vorliegt.
Bewertungsrahmen beachten
Ein Consumer-Produkt wird nicht am B2B-Massstab gemessen.
Wo ein Anbieter ausserhalb des Rahmens liegt, wird er als solcher markiert statt schlecht bewertet. Wer das übersieht, produziert systematisch zu niedrige Werte — und die sind genauso falsch wie zu hohe.
Kein Kriterium stützt sich auf ein ungeprüftes Feld
Vor jeder Verwendung eines strukturierten Feldes ist dessen Verteilung zu prüfen.
Ein Feld, das für fast alle Einträge denselben Wert trägt, trägt keine Information. In unserem eigenen Bestand traf das auf drei Felder zu, die aus einem Import stammten und nie erhoben wurden; sie sind seither ausdrücklich als nicht belegtauglich gekennzeichnet.
Die Kriterien zu Verarbeitungsort und Jurisdiktion werden deshalb aus dem Vertragstext begründet, nicht aus Metadatenfeldern.
Keine Ableitungsregeln zwischen Kriterien
Jedes Kriterium wird eigenständig erhoben. Ein Fakt zählt genau einmal.
Es gibt keine Auto-Regeln, keine Sperren, keine Vererbung von einem Kriterium auf ein anderes.
Wir hatten solche Regeln. Eine besagte, dass ein vertraglicher Trainingsausschluss automatisch auch die Bestnote bei der Zweckbindung ergibt. Sie klang plausibel und war falsch: ein Anbieter kann Training ausschliessen und Nutzungsdaten trotzdem in die Produktentwicklung geben. Die Regel liess einen einzigen Sachverhalt zweimal in den Gesamtwert einzahlen und hat die Werte systematisch nach oben verschoben.
Sie wurde im Juli 2026 ersatzlos gestrichen, zusammen mit zwei weiteren dieser Art. Die Folge ist, dass zahlreiche Werte sinken. Das ist beabsichtigt und korrigiert eine Inflation, keine Verschlechterung der Anbieter.
Plausibilität ist ein Hinweis, keine Sperre
Auffällige Wertekombinationen werden nachgeprüft, nicht korrigiert.
Das berechtigte Anliegen hinter den gestrichenen Ableitungsregeln — oberflächliche Prüfungen abfangen — bleibt bestehen, wechselt aber die Ebene. Ein Verdacht gehört in eine Prüfliste, nicht in eine Sperre.
Ein Hinweis wirkt nie rückwärts. Er ist ein Grund, eine Klausel ein zweites Mal zu lesen. Ergibt die zweite Lesung denselben Wert, bleibt er stehen.
K.o.-Kriterien: K1 und K8 decken die Stufe
Ein belegter Mangel bei K1 oder K8 begrenzt die Einstufung auf „Geschützt“ — unabhängig von der Punktzahl.
Der Gesamtwert bleibt eine Summe: er misst die vertragliche Güte über alle neun Kriterien und wird nicht angetastet. Die STUFE folgt ihm ab dieser Fassung nicht mehr blind. Die Wörter „Eigentümer“ und „Souverän“ tragen eine Bedeutung, die eine Summe nicht herstellen kann.
Sie setzen zweierlei voraus: dass der Anbieter die Daten nicht für eigene Zwecke verwertet (K1), und dass er keinem Herausgabeanspruch aus einer fremden Rechtsordnung unterliegt (K8). Fehlt eines davon nachweislich — steht dort also eine belegte 0 —, ist die Einstufung auf „Geschützt“ begrenzt, auch bei 16 von 18 Punkten.
Die Regel wirkt ausschliesslich begrenzend. Eine Punktzahl, die regulär „Eingeschränkt“ oder „Intransparent“ ergibt, wird durch sie nicht angehoben. Sie greift erst ab zwölf Punkten, also genau dort, wo ohne sie „Souverän“ oder „Eigentümer“ stünde.
Ein nicht erhobenes Kriterium löst sie nicht aus. Nur eine ausdrückliche 0 ist ein Befund; „?“ ist eine Aussage über die Belegbarkeit (Regel 1). Ohne vollständige Erhebung gibt es ohnehin keine Stufe.
AUSLEGUNG BEI ON-PREMISE-PRODUKTEN: Der Deckel greift bei K8 = 0 ausnahmslos, auch wenn das Produkt im eigenen Rechenzentrum steht. Denn dort, wo ein Hersteller ein On-Premise-Produkt liefert, bleiben in aller Regel Kanäle: Aktualisierungen, Lizenzabfragen, Telemetrie, vertraglich vorgesehene Fernwartung. Über sie bildet sich die Verfügungsgewalt zurück, oft ohne dass der Betreiber es bemerkt — und mit ihr der Herausgabeanspruch.
NICHT ZU VERWECHSELN mit Software, die der Kunde ohne jede Betreiberpartei selbst betreibt. Dort entsteht gar kein K8 = 0: es gibt niemanden, der zur Herausgabe gezwungen werden könnte, und K8 bleibt nach seiner eigenen Definition unerhoben — „?“ statt einer Zahl (siehe dort, Grenzfall Eigenbetrieb; die Fassung 2.1 setzte hier noch 2, seit 2.3 nicht mehr). Der Deckel trifft solche Werkzeuge deshalb nie: er setzt eine belegte 0 voraus, und die kann dort nicht entstehen. Zu decken wäre allerdings ohnehin nichts, denn ohne vollständige Erhebung gibt es keine Stufe. Diese Unterscheidung ist der Grund, warum die Regel den Betreiber meint und nicht die Lizenzform.
Diese Regel gilt ab ihrem Stichtag. Berichte, die vorher freigegeben wurden, behalten die Fassung, unter der sie entstanden sind — ein Bericht ist eine Aussage zu einem Zeitpunkt.
2. Die neun Kriterien
Je Kriterium: Prüffrage, massgebliche Fundstelle, alle drei Stufen, die Grenzfälle und die Fehlurteile, die uns in der Praxis am häufigsten begegnen.
Trainingsrechte
Darf der Anbieter Kundendaten zum Training oder zur Verbesserung von KI- oder ML-Modellen verwenden?
Abgrenzung. K1 misst ausschliesslich Modell-Training. Jede andere Sekundärnutzung — Telemetrie, Produktverbesserung ohne Modellbezug, Datenmonetarisierung — gehört zu K2.
Eine Zusage in FAQ oder Trust Center, während das bindende Dokument schweigt, ist eine 1 — sie bindet nicht.
Ist der Vertrag nur auf Anfrage erhältlich, lautet der Wert „?“ und nicht 0.
Aus einer allgemeinen Datenschutz-Konformität auf einen Trainingsausschluss schliessen. Ein Opt-out als vollwertigen Ausschluss werten. Eine Marketingaussage für eine Vertragsklausel halten.
Fundstelle: Auftragsverarbeitungsvertrag zur Zweckbestimmung; KI-spezifische Zusatzbedingungen; produktbezogene Sonderbedingungen.
Zweckbindung
Ist die Verarbeitung vertraglich auf die Erbringung der Leistung begrenzt, oder behält sich der Anbieter darüber hinausgehende Sekundärnutzungen vor?
Abgrenzung. K2 erfasst alles ausser Modell-Training: Telemetrie- und Nutzungsdaten, Produktverbesserung ohne Modellbezug, Benchmarking, Analytik, Datenmonetarisierung, Weitergabe zu Marketingzwecken. K2 wird eigenständig erhoben; kein Wert wird aus K1 abgeleitet. Ein Anbieter kann bei K1 die 2 und bei K2 die 1 tragen — kein Modelltraining, aber Nutzungsdaten fliessen in die allgemeine Produktentwicklung. Diese Kombination ist der Normalfall, nicht die Ausnahme.
Sicherheits- und Missbrauchsanalyse ist regelmässig zulässig und kostet die 2 nicht. Produktverbesserung auf Kundendaten ist ein Sekundärzweck und ergibt eine 1.
Ausschliesslichkeit ist nicht Schweigen: fehlt eine Klausel zur Sekundärnutzung, ist das nur dann eine 0, wenn die Zweckbestimmung offen formuliert ist. Ist sie abschliessend formuliert — „ausschliesslich“, „nur“, „und zu keinem anderen Zweck“ — oder trägt jede Datenkategorie einen engen Einzelzweck, ist die Sekundärnutzung bereits mitgeregelt und ergibt eine 2.
K2 aus K1 ableiten — das ist ausdrücklich untersagt. Zweckbindung mit Trainingsrechten verwechseln. Aus dem Vorhandensein eines Verarbeitungsvertrags auf dessen Inhalt schliessen. Beim Verarbeitungsvertrag aufhören und die Datenschutzerklärung nicht lesen.
Fundstelle: Auftragsverarbeitungsvertrag, Weisungsbindung und Zweckbestimmung; Datenschutzerklärung zu Eigenzwecken; Klauseln zu Nutzungs-, Betriebs- und aggregierten Daten. Für K2 sind immer beide Dokumente zu lesen: die Zweckbindung eines Verarbeitungsvertrags ist häufig auf die vom Kunden eingegebenen Daten beschränkt, während Betriebs- und Telemetriedaten anderswo unter berechtigtem Interesse geregelt werden.
Sub-Prozessor-Transparenz
Sind alle Unterauftragsverarbeiter benannt, und wird über Änderungen so informiert, dass ein Widerspruch praktisch möglich ist?
Der wichtigste Grenzfall dieses Kriteriums: ein Widerspruchsrecht, dessen einzige Rechtsfolge die Kündigung ist, ist kein wirksames Widerspruchsrecht. Es ergibt eine 1.
Eine lange Liste für Transparenz halten, obwohl Sitzländer fehlen. Konzerninterne Empfänger nicht als Unterauftragsverarbeiter zählen. Eine Widerspruchsfrist für ein Vetorecht halten.
Fundstelle: Sub-Prozessor-Liste, meist im Trust Center; Klausel zur Unterbeauftragung im Verarbeitungsvertrag.
Vertragsstabilität
Kann der Anbieter die Bedingungen einseitig ändern, und welche Rechte hat der Kunde in diesem Fall?
Die Bewertung folgt dem Vertragstext, nicht dem Einsatzkontext. Ob dreissig Tage für ein zentrales System zu kurz sind, ist eine Beratungsfrage und gehört nicht in den Wert.
Vertragsstabilität mit Preisstabilität verwechseln. Die Kündigungsfristen des Kunden bewerten statt der Änderungsrechte des Anbieters.
Fundstelle: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Klausel zu Änderungen und Kündigung; Preisanpassungsklauseln.
Datenportabilität
Bekommt der Kunde seine Daten in einem brauchbaren Format zurück, vollständig und innerhalb einer zugesagten Frist?
Eine Tabellenausgabe der Stammdaten ohne Anhänge, Historie oder Verknüpfungen ist eine 1 — Portabilität heisst vollständig, nicht irgendwie.
Eine Export-Schaltfläche im Produkt für eine vertragliche Zusage halten. Das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht mit Portabilität im Sinne dieses Kriteriums gleichsetzen.
Fundstelle: Verarbeitungsvertrag, Rückgabe und Löschung nach Vertragsende; Dokumentation der Export-Schnittstellen.
Audit-Rechte
Darf der Kunde die Einhaltung prüfen — selbst, durch Beauftragte oder ersatzweise über Nachweise?
Ein Zertifikat allein ergibt eine 1. Für die 2 muss der Vollbericht zugänglich sein, nicht nur das Deckblatt.
Der Architektur-Nachweis gilt hier nicht.
Ein verbreitetes Testat für ein Kundenaudit halten. Das Zertifikat mit dem Bericht verwechseln.
Fundstelle: Verarbeitungsvertrag, Kontrollrechte-Klausel; Zertifikate als Ersatznachweis.
Data Residency
Ist der Verarbeitungsort vertraglich festgelegt, oder liegt er im Belieben des Anbieters?
Ein europäisches Rechenzentrum in der Produktbeschreibung ohne entsprechende Vertragsklausel ist eine 1.
Support-Zugriff aus einem Drittland kostet die 2, auch wenn die Daten in Europa liegen.
Aus einem Metadatenfeld statt aus dem Vertrag bewerten. Sicherungen und Telemetrie übersehen.
Fundstelle: Verarbeitungsvertrag, Verarbeitungsorte; Dokumentation zu Regionswahl und Support-Zugriffen.
Jurisdiktion (Konzern-HQ)
Welchem Recht unterliegt der Vertragspartner über seine Konzernstruktur — besteht eine Zugriffsmöglichkeit aus einem Drittland?
Massgeblich ist die Vertragspartei, nicht die Marke. Ein Rechtsformzusatz im Produktnamen sagt nichts darüber, wer den Vertrag zeichnet.
EIGENBETRIEB (Methodik-Entscheidung v2.3, sie ersetzt v2.1): Wird die Software als Quelltext oder Paket ausgeliefert und vom Kunden selbst betrieben, gibt es keine Partei, deren Rechtsordnung sich bestimmen liesse — und damit kein Subjekt für die Prüffrage. K8 bleibt dann unerhoben („?“), nicht 2.
WARUM DIE VORFASSUNG ZURÜCKGENOMMEN WIRD: v2.1 setzte hier 2, mit dem Gedanken, es gebe niemanden, der zur Herausgabe gezwungen werden könnte, also sei das Ergebnis so günstig wie möglich. Der Gedanke trifft den Sachverhalt und war als Wert dennoch falsch. Eine 2 ist eine Feststellung ÜBER EINE VERTRAGSPARTEI — sie sagt, wo diese Partei sitzt. Wo keine Partei ist, lässt sich das nicht feststellen, sondern nur behaupten. Damit wiederholte die Regel im Kleinen, was die Null-Regel im Grossen untersagt: eine unbeantwortbare Frage mit einem Wert zu füllen.
WORAN ES SICHTBAR WURDE: vier Einträge (apache-kafka, apache-spark, airflow, delta-lake) trugen auf diesem Weg achtzehn von achtzehn Punkten und die höchste Stufe des Index — erreicht über ein Kriterium, das niemand erhoben hatte. Die hinterlegten Belege benannten den Sitz der Trägerstiftung in Delaware. Dass ein Beleg gegen den Wert stand, den er tragen sollte, war der erste Hinweis.
DIE FOLGE IST BEABSICHTIGT: Software ohne Betreiberpartei hat keine vollständige Erhebung und damit keine Stufe. Sie steht mit acht belegten Kriterien und einem „?“ im Index. Das ist keine Lücke, sondern die zutreffende Auskunft — die Frage nach der Rechtsordnung des Betreibers hat für sie keine Antwort, weil es keinen Betreiber gibt. Wer solche Software einsetzt, hält die Verfügungsgewalt selbst; das ist ein anderer Sachverhalt als ein günstig bewerteter Anbieter, und der Index gibt ihn nicht mehr als denselben aus.
Der Unterschied ist NICHT „quelloffen“, sondern WER BETREIBT. Dasselbe Werkzeug kann als Eigenbetrieb ein „?“ und als betriebener Dienst desselben Anbieters eine 0 tragen — das sind zwei Einträge im Index, nicht einer. Massgeblich ist die Auslieferungsform: bezogener Quelltext beziehungsweise ein Paket ohne Betreibervertrag auf der einen Seite, ein Betreibervertrag auf der anderen.
Verbleibende Kanäle heben die 2 auf. Ein obligatorischer Lizenzserver, eine nicht abschaltbare Telemetrie oder ein vertraglich vorgesehener Fernwartungszugang bedeuten, dass doch jemand Zugriff hat; dann gilt wieder die Jurisdiktion dieser Partei. Das ist bei kommerziellen On-Premise-Produkten der Regelfall und bei stiftungsgetragenen Projekten die Ausnahme.
Serverstandort mit Jurisdiktion verwechseln — das ist K7. Eine europäische Vertriebstochter für die Vertragspartei halten.
Fundstelle: Impressum und Handelsregister der Vertragspartei; Konzernstruktur; Partei des Verarbeitungsvertrags.
IP-Integrität
Bleiben die Rechte an eingebrachten und erzeugten Inhalten beim Kunden?
Eine Lizenz zur Bereitstellung des Dienstes ist erforderlich und kostet die 2 nicht. Eine Lizenz zur Verbesserung der Produkte des Anbieters ist weitergehend und ergibt eine 1.
Nur die eingebrachten Inhalte prüfen und die erzeugten vergessen — bei generativen Werkzeugen ist das der eigentliche Streitpunkt. Zusatzsicherheiten wie Hinterlegung oder Freistellung zur Voraussetzung für die 2 machen; das ist ein zu hoher Massstab.
Fundstelle: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Klauseln zu Nutzungsrechten an Kundeninhalten und an Ausgaben.
3. Die fünf Stufen
Die Summe der neun Werte ergibt 0 bis 18. Aggregiert wird über einen Stack ausschliesslich über Positionen mit belegtem Status; unbelegte Positionen bleiben sichtbar, gehen aber in keinen Durchschnitt ein.
Änderungen an dieser Fassung
Fassung 2.3 nimmt eine Entscheidung der Fassung 2.1 zurück: Software, die der Kunde ohne jede Betreiberpartei selbst betreibt, erhält bei K8 keine 2 mehr, sondern bleibt dort unerhoben. Eine 2 sagt aus, wo eine Vertragspartei sitzt; wo keine ist, lässt sich das nicht feststellen. Betroffene Einträge verlieren dadurch ihre Stufe und stehen mit acht Werten und einem Fragezeichen im Index.
Fassung 2.2 hatte zuvor drei Ableitungsregeln zwischen Kriterien ersatzlos aufgehoben und K2 als eigenständig zu erhebende Zweckbindung eingeführt; die Werte zahlreicher Anbieter sanken dadurch um einen Punkt. Beides korrigiert die Erhebung, nicht die Anbieter. Methodik-Änderungen werden versioniert und im Drift-Feed dokumentiert.